Wenn Sie einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen und deshalb kurzzeitig ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt sind, haben Sie für bis zu 10 Tage Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Auch Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung können Sie beantragen.
Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeit vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung auf eine geringfügige Beschäftigung reduziert wurde, können Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen.
Für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz haben Beschäftigte Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt, wenn sie keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen können. Das gilt für bis zu 10 Arbeitstage. Wenn mehrere Beschäftigte für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen diese Leistung in Anspruch nehmen, gilt sie für insgesamt höchstens 10 Arbeitstage.
Landwirtinnen und Landwirte können unter den genannten Voraussetzungen Betriebshilfe erhalten (200 Euro je Tag für bis zu 10 Tage).
Für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben Beschäftigte für bis zu 10 Tage Anspruch auf entgangenes Arbeitsentgelt, wenn sie keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber oder kein Krankengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen können. Auch Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sind möglich.
Das Pflegeunterstützungsgeld muss unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen beantragt werden.
Bitte erkundigen Sie sich bei der Pflegekasse, welche Antragsformulare benötigt werden.
Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung können Beschäftigte beantragen, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeit vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung wird.
Pflegeunterstützungsgeld ist möglich bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes.
Ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss unverzüglich gestellt werden.
Die Antragstellung ist kostenlos.
Mit dem Antrag müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
§ 44a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Bitte erkundigen Sie sich bei der Pflegekasse, welche Antragsformulare benötigt werden.