Sie möchten eine Gaststätte mit Alkoholausschank von einer anderen Person übernehmen? Um den Gaststättenbetrieb ohne zeitliche Unterbrechung weiterzuführen, können Sie zunächst eine vorläufige Erlaubnis beantragen, die später durch die endgültige Erlaubnis ersetzt wird.
Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.
Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie - um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen - unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.
Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich
der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Zuständigkeit und Verfahren werden von den Ländern geregelt.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Webseite - Einheitlicher Ansprechpartner Rheinland-Pfalz
Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein.
Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird.
Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.
Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet.
Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.
Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung).
Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird die zuständige Stelle den Antrag zeitnah bearbeiten.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen
§ 11 Gaststättengesetz (GastG)
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klag
Die vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn eine bauliche Veränderung stattgefunden hat, der Betrieb länger als 1 Jahr geschlossen war oder es sich um eine Neuerrichtung handelt.
Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang am Erbeskopf
Fachbereich 2 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen
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