Nach § 64 Abs. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) müssen Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO durchgeführt wird, von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet sein.
Dies gilt nicht für die in § 64 Abs. 7 LBauO aufgeführten Vorhaben.
Bauvorlageberechtigt nach § 64 Abs. 2 LBauO ist,
In den Absätzen 3 und 4 des § 64 LBauO finden sich Regelungen zur Bauvorlageberechtigung von Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat.
An die Architektenkammer Rheinland-Pfalz beziehungsweise bezüglich der Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 LBauO an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten
Die Kosten richten sich nach Kammerrecht.
Auskunft erteilt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz beziehungsweise die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Hindenburgplatz 6
55118 Mainz
Tel.: +49 6131 9960-0
Fax: +49 6131 6149-26
E-Mail: lgs@akrp.de
Web: www.akrp.de/
Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Schusterstraße 46 - 48
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 95986-0
Fax: +49 6131 95986-33
E-Mail: info@ing-rlp.de
Web: www.ing-rlp.de