Die Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz kann Ihnen als Tierbesitzer Beihilfen gewähren, um Verluste, die durch Tierseuchen oder deren Bekämpfung entstanden sind, zu mindern.
Darüber hinaus gewährt die Tierseuchenkasse Beihilfen im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und zur Erhaltung der Tiergesundheit.
Beihilfen werden allerdings nur für Tiere gewährt, für die eine Beitragspflicht bei der Tierseuchenkasse besteht (also Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienenvölker).
Die Beihilfen sind in der Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz geregelt.
Hinweis:. Eine Beihilfe wird nicht gewährt in Fällen, in denen das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht.
Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz
Bei aufkommendem Seuchenverdacht müssen Sie sofort das Veterinäramt der örtlich zuständigen Kreisverwaltung und einen Tierarzt informieren.
Der Antrag auf Beihilfe ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Veterinäramt der zuständigen Kreisverwaltung einzureichen.
Veterinärämtern in Rheinland-Pfalz
Der vollständige Antrag muss spätestens 30 Tage nach Eintritt des Schadens beim Veterinäramt eingegangen sein.
§§ 17, 18 der Hauptsatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz
Beihilfesatzung der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz
Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist insbesondere, dass Sie als Besitzer der Tiere
Neben den Regelbeihilfen können auch Anträge auf freiwillige Beihilfen gestellt werden. Über diese Anträge entscheidet die Vertreterversammlung der Tierseuchenkasse.
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