In Rheinland-Pfalz wird Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen außer in Kindertageseinrichtungen geleistet.
Kindertagespflege ist eine Betreuungsform für Kinder im Alter von 0 - 14 Jahren und neben den Kindertageseinrichtungen das zweite Standbein der rheinland-pfälzischen Kinderbetreuung.
Sie ist familiennah und zeitlich flexibel und somit besonders attraktiv für Eltern, die noch sehr junge Kinder haben oder durch ihre Arbeitszeiten einer zeitlich besonders flexiblen Kinderbetreuung bedürfen.
In Rheinland-Pfalz wird Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen außer in Kindertageseinrichtungen geleistet. In der Kindertagespflege können grundsätzlich max. 5 fremde Kinder gleichzeitig von einer Tagespflegeperson betreut werden
Rheinland-pfälzische Tagespflegepersonen benötigen für ihre Arbeit eine Qualifizierung.
Im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege erhalten qualifizierte Tagespflegepersonen einen bestimmten - örtlich differierenden - Stundensatz. Zu beachten ist auch, dass die Tagespflegeperson von ihrem Arbeitgeber angestellt werden kann.
Zuständig ist das örtliche Jugendamt.
Jugendämter in Rheinland-Pfalz
Der Antrag auf öffentliche Förderung sollte grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit der Tagespflegeperson gestellt werden.
Die Entgelte für die Tagespflegeperson orientieren sich am jeweiligen Betreuungsumfang und werden vom Jugendamt festgesetzt. Auch der Kostenbeitrag der Eltern orientiert sich am Betreuungsumfang und wird einkommensabhängig vom Jugendamt ermittelt. Ausführliche Informationen erhalten Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Jugendamt.
Im Beratungsgespräch bei Ihrem Jugendamt erfahren Sie, wo Sie geeignete Tagespflegepersonen finden und welche Unterlagen Sie konkret benötigen, um den Antrag auf öffentliche Zuwendungen stellen zu können.
Das Jugendamt ist auch für die Eignungsprüfung, die Qualifizierung und die Erteilung der Pflegeerlaubnis für Tagespflegepersonen zuständig.
§ 23 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
§ 24 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
§ 43 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Formulare für Anträge von Kostenübernahmen beziehungsweise finanziellen Förderungen der Kindestagespflege erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt nach persönlicher Beratung.
Weiterführende Informationen finden Sie im Internet auf der jeweiligen Seite des zuständigen Jugendamtes, dem Kitaserver oder erhalten Sie in einem persönlichen Gespräch mit dem Jugendamt vor Ort.
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Jugend und Familie
Tel.: 06571 14-0
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Tel.: 06571 14-2402
Fax: 06571 14-42402
E-Mail: Nicole.Becker@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 218
Tel.: 06571 14-2441
Fax: 06571 14-42441
E-Mail: Kerstin.Kranz@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 318