Nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) sind nicht-klinische gesundheits- und umweltrelevante Sicherheitsprüfungen von Stoffen oder Zubereitungen, deren Ergebnisse eine Bewertung ihrer möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt in einem Zulassungs-, Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde oder Mitteilungsverfahren ermöglichen sollen, grundsätzlich unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis durchzuführen.
Die Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) geben genau definierte Standards für Organisation, Personal, Räumlichkeiten, Prüf- und Referenzsubstanzen, Arbeitsanweisungen, Ergebnisberichte und die Archivierung vor. Mit der GLP soll die internationale Anerkennung von Prüfergebnissen - und hierdurch auch eine Einschränkung der Anzahl von Tierversuchen - erreicht werden.
Zur Erlangung der GLP-Bescheinigung müssen Prüfeinrichtungen und -standorte nachweisen, dass sie die Anforderungen der GLP erfüllen. Die Bescheinigung über die Einhaltung der GLP-Grundsätze ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die Prüfeinrichtung einschließlich der durchgeführten Prüfverfahren tatsächlich den GLP-Grundsätzen entspricht.
Die GLP - Bescheinigung erteilt das Landesamt für Umwelt.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Landesamt für Umwelt - Gute Laborpraxis (GLP)
EAP-Portal zur Ermittlung der zuständigen EAP-Stelle
§ 19 a ff Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
Landesamt für Umwelt (LfU)
Kaiser-Friedrich-Straße 7
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 6033-0
Fax: +49 6131 1432-966
E-Mail: poststelle@luwg.rlp.de
Web: www.lfu.rlp.de