Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein möchten, müssen Sie von der zuständigen Stelle als Sachverständiger anerkannt werden.
Sachverständige prüfen Gashochdruckleitungen und deren zugehörige Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, vor Errichtung darauf, dass die geplante Leitung/Einrichtung den Beschaffenheitsanforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung entspricht. Im Weiteren müssen
Gashochdruckleitungen vor ihrer Inbetriebnahme von einer Sachverständigen oder einem Sachverständigen auf Dichtheit, Festigkeit und das Vorhandensein der notwendigen Sicherheitseinrichtungen geprüft werden.
Eine weitere Prüfung erfolgt dann in der Regel innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme.
Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein wollen und
einer akkreditierten Inspektionsstelle angehören oder
die Zertifizierung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle besitzen,
benötigen Sie zusätzlich noch die Anerkennung der zuständigen Stelle.
Als Sachverständige oder Sachverständiger für Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, können Sie anerkannt werden, wenn Sie Sachverständiger
Allerdings dürfen Sie als DVGW- Sachverständige oder DVGW-Sachverständiger nur Prüfungen an Verdichter-, Regel- und Messanlagen vornehmen.
Energieaufsicht im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Webseite - Einheitlicher Ansprechpartner Rheinland-Pfalz
Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
keine
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen
Die Gebühren werden auf Grundlage der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) erhoben.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten auch weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person zu treffen.
§ 11 Verordnung über Gashochdruckleitungen
§ 12 Verordnung über Gashochdruckleitungen
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz
Stiftsstraße 9
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-2100
E-Mail: poststelle@mwvlw.rlp.de
Web: mwvlw.rlp.de/de/startseite/