Gründen Sie eine Kommanditgesellschaft (KG), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Erst durch die Eintragung entsteht die KG und ist vollständig rechtsfähig. Die Eintragung einer KG, die bereits ein Handelsgewerbe betreibt, ist dagegen lediglich rechtsbekundend, da die Gesellschaft schon vor der Eintragung besteht.
Erst durch die Eintragung entsteht die KG und ist vollständig rechtsfähig. Die Eintragung einer KG, die bereits ein Handelsgewerbe betreibt, ist dagegen lediglich rechtsbekundend, da die Gesellschaft schon vor der Eintragung besteht.
Für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl
Für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft
Anmeldung
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
Es muss ein Gesellschaftsvertrag vorliegen.
Die Gebühren für die Eintragung in das Handelsregister sind abhängig vom Eintragungsaufwand.
Die Anmeldung einer Kommanditgesellschaft hat zu enthalten:
Die Anmeldung muss die von der inländischen Geschäftsanschrift abweichende Lage der Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand bezeichnen, soweit sich dieser nicht aus der Firma ergibt.
§§ 12 ff. Handelsregisterverordnung (HRV)
§§ 161, 162 Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 24 Handelsregisterverordnung (HRV)
Zwischen dem Erstellen des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung in das Handelsregister liegen oft einige Wochen. Prüfen Sie deshalb den Gesellschaftsvertrag vor der Anmeldung noch einmal auf seine Aktualität.