Das Handelsrecht sieht vor, dass eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) in das Handelsregister einzutragen ist.
Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern bei dem zuständigen Registergericht erfolgen.
Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern bei dem zuständigen Registergericht erfolgen.
Für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl.
Für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft.
Anmeldung
Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin.
Änderungen
Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren.
Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar.
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
Für die Anmeldung einer OHG werden folgende Angaben benötigt:
§§ 105 bis 108 Handelsgesetzbuch (HGB)