Von der Steuer befreite Fahrzeuge können ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung erhalten. Dazu ist ein Antrag notwendig.
Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, können Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zugeteilt werden. Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Schrift und grünem Rand auf weißem Untergrund. Steuerbefreit können beispielsweise Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen sowie land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sein. Daneben können Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, die ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden und die hierbei eingesetzten Fahrzeuge Kennzeichen mit grüner Beschriftung erhalten. bestimmte Anhänger.
Liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr vor, muss das Kennzeichen mit grüner Beschriftung zurückgegeben werden und von der Zulassungsbehörde ist eines mit schwarzer Beschriftung auszufertigen.
Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen dürfen nur für die Zwecke eingesetzt werden, die für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer maßgeblich waren. Wird das Fahrzeug für einen anderen Zweck verwendet, so stellt dies ein Vergehen gegen das Steuergesetz dar und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Die Zulassung ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
Der Antrag auf Zuteilung eines grünen Kennzeichens ist im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde zu stellen.
Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Weitere Informationen, unter anderem welche Unterlagen für die Zulassung erforderlich sind, werden durch Klicken auf den jeweiligen Link angezeigt:
Um die Steuerbefreiung nachweisen zu können, wird empfohlen, den entsprechenden Bescheid des Versorgungsamtes / die entsprechende Bestätigung des Hauptzollamtes der Zulassungsbehörde vorzulegen.
§ 8 FZV (Zuteilung von Kennzeichen)
§ 9 FZV) (Besondere Kennzeichen)
§ 10 FZV (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen)
Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Fahrzeuge mit dem grünen Kennzeichen dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Wird das Fahrzeug zu einem anderen Zweck verwendet, so ist das ein Vergehen gegen das Steuergesetz und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung
Fax: 06571 14-2500
Web: www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/fachbereiche/verkehr-und-zulassung/
Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Simone.Baberowski@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
Tel.: 06571 14-0
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: rita.barthen-schloesser@bernkastel-wittlich.de
Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Stefan.Beth@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01a
Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Michelle.Knoop@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Helga.Lequen@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Elena.McCall@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Jonathan.Mueller@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Petra.Nastainczyk@bernkastel-wittlich.de
| Zimmer: KFZ BKS
Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Christel.Pelm@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Ute.Scheit@bernkastel-wittlich.de
| Zimmer: N 01
Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Heidi.Skaley@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01
Tel.: 06571 14-1021
E-Mail: Sarah.Wallscheid@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 01