Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde.
Wenn Sie einen Zoo betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der Naturschutzbehörde. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Zoos sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.
Zoobetrieb ist genehmigungsbedürftig
Genehmigung erteilt die untere Naturschutzbehörde (Landratsamt / kreisfreie Stadt)
Die Genehmigungsprflicht erstreckt sich auf:
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde bei den Kreisverwaltungen beziehungsweise bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen.
Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.
Nicht als Zoo gelten:
Beantragung/Genehmigung: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten
abhängig von Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung
Gebühren: verfahrensabhängig nach Verwaltungskostenordnung
Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Widerspruch
keine
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Tel.: 06571 14-1032
Fax: 06571 14-2509
E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Tel.: 06571 14-2436
Fax: 06571 14-42436
E-Mail: Andreas.Baechle@Bernkastel-Wittlich.de
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