Sie können nach Ihrer Scheidung Ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten? So können Sie nachehelichen Unterhalt beanspruchen.
Kann ein Ehepartner nach der Scheidung mit seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Unterhalt beanspruchen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Kommt es zu keiner einvernehmlichen Vereinbarung über Höhe und Zahlungsweise, entscheidet darüber das Familiengericht.
Der nacheheliche Unterhalt wird in der Regel im Zuge des Scheidungsverfahrens (Verbundverfahren) festgelegt. Er kann aber auch noch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens geltend gemacht oder abgeändert werden. Der Anspruch muss rechtzeitig geltend gemacht werden; rückwirkend kann dies nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen.
Wer nach einer Scheidung nicht in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann unter gewissen Vorraussetzungen nachehelichen Unterhalt beanspruchen.
Bitte wenden Sie sich an das Familiengericht am Amtsgericht, welches sich mit den Scheidungsverfahren befasst. Ist das Scheidungsverfahren bereits abgeschlossen, das Familiengericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verweigert der Partner die Zahlung des Unterhalts oder leistet er ihn nur teilweise, ist es möglich, den Unterhalt auf gerichtlichem Wege einzufordern. Dazu ist ein kostenpflichtiger Antrag notwendig, der nur von einem Anwalt eingereicht werden kann.
Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern - etwa weil Ihnen keine Informationen zum Einkommen und Vermögen des Antragsgegners vorliegen - können Sie auch zunächst die Erteilung einer Auskunft geltend machen.
Es fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an. Deren Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert, den das Gericht festsetzt.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens: insbesondere Nachweise über Einkommen und Vermögen.
§§ 1570 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)