Dieser Eintrag vermittelt Ihnen Informationen über die Tätigkeit des Erbschaftsteuerfinanzamts nach Abgabe der Erbschaftsteuer-/Ersatzerbschaftsteuererklärung.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen über die Tätigkeit des Finanzamts nach Abgabe der Erbschaftsteuer-/Ersatzerbschaftsteuererklärung.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt von dem Sie zur Abgabe einer Erbschaftsteuer-/ Ersatzerbschaftsteuererklärung aufgefordert wurden.
Sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz oder im Saarland hatte, ist grundsätzlich das Finanzamt Kusel-Landstuhl örtlich zuständig.
Erbschaftsteuer
Nach Eingang der Steuererklärung prüft das Finanzamt die Steuerpflicht der am Erbfall beteiligten Personen.
Gehört zum Erwerb Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (ausgenommen Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden), fordert das Finanzamt hierzu gegebenenfalls bei dem zuständigen Feststellungsfinanzamt eine förmliche Wertfeststellung für den Vermögensgegenstand an.
Ergibt sich eine Steuerpflicht, erhalten die betroffenen Personen einen Erbschaftsteuerbescheid. Bleibt der Erwerb dagegen steuerfrei, z.B. weil der persönliche Freibetrag nicht überschritten wird, erhalten die betroffenen Personen ebenfalls vom Finanzamt eine schriftliche Information.
In Fällen, in denen sich nach Prüfung keine Steuerpflicht ergibt und auch keine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ergangen ist, erfolgt in der Regel keine Information von Seiten des Finanzamts über dieses Ergebnis.
Ersatzerbschaftsteuer
Nach Eingang der Steuererklärung prüft das Finanzamt die Steuerpflicht der am Erbfall beteiligten Personen.
Gehört zum Erwerb Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen oder Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften (ausgenommen Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden), fordert das Finanzamt hierzu gegebenenfalls bei dem zuständigen Feststellungsfinanzamt eine förmliche Wertfeststellung für den Vermögensgegenstand an.
Ergibt sich eine Steuerpflicht, erhalten die betroffenen Personen einen Erbschaftsteuerbescheid. Bleibt der Erwerb dagegen steuerfrei, z.B. weil der persönliche Freibetrag nicht überschritten wird, erhalten die betroffenen Personen ebenfalls vom Finanzamt eine schriftliche Information.
Erbschaftsteuer
Die Frage, ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen gilt. Der persönliche Freibetrag kann durch Schenkungen alle 10 Jahre erneut genutzt werden. Aus diesem Grund werden mehrere von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe (z.B. Schenkungen) nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.
Bei der Erbschaftsteuer wird zwischen folgenden Steuerklassen unterschieden:
STEUERKLASSE I
STEUERKLASSE II
STEUERKLASSE III
Persönliche Freibeträge
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Steuerklasse richtet. Er wird vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen.
Der persönliche Freibetrag beträgt:
Bei Erbfällen gibt es daneben für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und für Kinder unter 27 Jahren einen besonderen Versorgungsfreibetrag.
Detaillierte Informationen, insbesondere zu weiteren Steuerbefreiungen (z.B. für ein Familienheim oder für Unternehmensvermögen) und zur Höhe des Versorgungsfreibetrags, finden Sie in der Broschüre Steuertipp Erbschaften und Schenkungen.
Steuersätze
Auch die Steuersätze hängen von der Steuerklasse ab:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75.000 EUR | 7 | 15 | 30 |
300.000 EUR | 11 | 20 | 30 |
600.000 EUR | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 EUR | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 EUR | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 EUR | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 EUR | 30 | 43 | 50 |
Liegt der steuerpflichtige Erwerb (nach Abzug von Steuerbefreiungen) nur geringfügig über einer der vorgenannten Wertgrenzen, wird die Steuer gegebenenfalls durch einen Härteausgleich begrenzt.
Ersatzerbschaftsteuer
Bei der Ersatzerbschaftsteuer bestehen Besonderheiten hinsichtlich des persönlichen Freibetrags und des Steuersatzes. Als persönlicher Freibetrag wird ein Freibetrag von aktuell 800.000 EUR gewährt. Die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Absatz 2 Satz 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).
Broschüre Steuertipp Erbschaften und Schenkungen
Die zu beachtenden Fristen entnehmen Sie bitte insbesondere dem Erbschaftsteuerbescheid sowie den Erläuterungen zu den Steuererklärungsvordrucken.
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Weitere Information zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz.
Fragen und Antworten zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Broschüre Steuertipp Erbschaften und Schenkungen
Finanzamt Kusel-Landstuhl
Trierer Straße 46
66869 Kusel
Tel.: +49 6381 9967-0
Fax: +49 6381 9967-21060
E-Mail: poststelle@fa-ku.fin-rlp.de
Web: finanzamt-kusel-landstuhl.fin-rlp.de/