Die Bestellung als SteuerberaterIn erfolgt nach bestandener Steuerberaterprüfung durch die zuständige Steuerberaterkammer.
Als Steuerberater kann tätig werden, wer nach einer erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung oder einer erfolgreichen Eignungsprüfung von der Steuerberaterkammer zum Steuerberater bestellt worden ist. Auch wer mit Bescheid der Steuerberaterkammer von der Steuerberaterprüfung befreit wurde, kann zum Steuerberater bestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers.
Als Steuerberater kann tätig werden, wer nach einer erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung oder einer erfolgreichen Eignungsprüfung zum Steuerberater bestellt worden ist. Die Bestellung erfolgt durch die zuständige Steuerberaterkammer.
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Die Bestellung zum Steuerberater müssen Sie schriftlich bei der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragen.
Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Antragstellung benötigen, gibt Ihnen die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz nähere Auskunft.
Um zum Steuerberater bestellt zu werden, müssen Sie
Außerdem hat die Steuerberaterkammer vor der Bestellung zu prüfen, ob die Bewerber persönlich geeignet sind. Es dürfen weiterhin keine Versagungsgründe gemäß dem Steuerberatungsgesetz vorliegen.
Keine.
Die Kosten für das Verfahren betragen 130,00 Euro.
Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, einen Kammerbeitrag zu zahlen.
§ 40 - 48 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberater ist die Klage vor dem Finanzgericht in Rheinland-Pfalz möglich.
Antragsformulare der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
Hölderlinstr. 1
55131 Mainz
Tel.: +49 6131 95210-0
Fax: +49 6131 95210-40
E-Mail: info-sbk@datevnet.de
Web: www.sbk-rlp.de