Sie dürfen eine Eierpackstelle nur betreiben, wenn sie von der zuständigen Behörde marktrechtlich zugelassen ist und eine Packstellen-Kennnummer erteilt wurde.
Die Zuständigkeit obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Webseite - Einheitlicher Ansprechpartner Rheinland-Pfalz
Die Zulassung als Packstelle muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.
Packstellen müssen über die folgenden technischen Anlagen verfügen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind:
Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.
Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.
Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Zulassung erteilt wurde.
Bei Vorliegen aller Dokumente ca. 6 Wochen.
250,00 € bis 300,00 € für die Zulassung einer Packstelle.
Eier müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und gegebenenfalls verpackt werden.
Sortierte und gegebenenfalls abgepackte Eier der Güteklasse A dürfen nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgegeben werden.
Verpackungen müssen sauber, stoßfest, trocken und unbeschädigt sein. Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.
Mit der Zulassung der Packstelle stehen alle Vermarktungswege offen. Es müssen folgende Listen geführt werden:
Die Aufbewahrungspflicht der Listen beträgt 12 Monate.
Das Sortieren von Eiern die als BIO vermarktet werden sollen, ist eine kontroll- beziehungsweise zertifizierungspflichtige Tätigkeit, die die Unterstellung unter das Öko-Kontrollverfahren nötig macht.
Zulassung als Lebensmittelunternehmer durch die zuständige Kreisverwaltung.
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Tel.: +49 651 9494-0
Fax: +49 651 9494-170
E-Mail: poststelle@add.rlp.de
Web: add.rlp.de/de/startseite/